Ein Schadensfall tritt schneller ein, als man denkt. Jetzt gilt es Ruhe zu bewahren und alles Weitere in die Wege zu leiten, um möglichst rasch Hilfe zu bekommen. Wir stehen Ihnen dabei gerne mit Rat und Tat zur Seite. Um den Vorgang zu beschleunigen und damit Sie sich sicher sein können, dass die Versicherung auch in vollem Umfang greift, gilt es einige Dinge zu beachten.
Klicken Sie auf die jeweilige Versicherung für wertvolle Tipps und Wissenswertes, wie Sie in einem Schadensfall idealerweise vorgehen.
Erstatten Sie unverzüglich Anzeige bei Ihrem Versicherer.
Ausführliche Berichte der untersuchenden und behandelnden Ärzte bereitstellen.
Unterlagen über den Beruf des Versicherten bereitstellen.
Bei Pflegebedürftigkeit, Bestätigung der Pflegeperson oder Pflegeeinrichtung.
Die behandelten Ärzte müssen ermächtigt werden, dem Versicherer Auskunft zu erteilen.
Vorsicht bei Auslandsaufenthalt – der Versicherer kann verlangen, dass die Untersuchungen in Österreich durchgeführt werden und übernimmt nur die Untersuchungskosten, nicht jedoch die Reise- und Aufenthaltskosten.
Unverzüglich Anzeige bei der zuständigen Sicherheitsbehörde erstatten.
Als Versicherungsnehmer unterliegen Sie einer allgemeinen Schadenminderungspflicht – die Weisung des Versicherers ist einzuholen und einzuhalten.
Alle relevanten Belege für Ihren Versicherer bereitstellen.
Der Sicherheitsbehörde innerhalb von 3 Tagen eine Aufstellung der fehlenden
Gegenstände zukommen lassen.
Bei Verlust von Einlagebüchern und Wertpapieren beantragen Sie umgehend die
Sperre von Auszahlungen!
Die Schadensmeldung hat innerhalb von 3 Tagen, sowohl an Ihren Versicherer, als auch an die zuständige Sicherheitsbehörde zu erfolgen.
Weisung des Versicherers ist einzuholen und einzuhalten.
Vor Erhebung durch die Sicherheitsbehörde darf der Schadenszustand, ohne
Zustimmung des Versicherers, nicht verändern werden.
Fotografieren Sie die beschädigten Sachen und die Schadensstelle mehrmals.
Bei Gebäudeschäden muss auf Verlangen ein beglaubigter Grundbuchauszug – nach dem Stand vom Tage des Schadens – vorgelegt werden. Die Kosten hierfür trägt der Versicherungsnehmer.
Im Schadensfall ist dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu erstatten.
Fotografieren Sie die beschädigten Sachen und die Schadensstelle.
Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer jede Untersuchung über die Art und den Umfang des Schadens zu ermöglichen.
Die Weisung des Versicherers ist einzuholen und einzuhalten.
Die Schadensmeldung an den Versicherer hat innerhalb einer Woche zu erfolgen.
Die Weisung des Versicherers ist einzuholen und einzuhalten.
Ihr Versicherer ist bei Feststellung und Erledigung oder Abwehr des Schadens zu unterstützen.
Achten Sie darauf, dass alle vorgeschriebenen Fristen eingehalten werden.
Lesen Sie sämtliche Bescheide und Unterlagen, die Ihnen zugehen, gewissenhaft durch.
Die Schadensmeldung an den Versicherer hat umgehend zu erfolgen.
Fotografieren Sie die Schadensstelle und die beschädigten Sachen.
Die Weisung des Versicherers ist einzuholen und einzuhalten.
Leiten Sie bei Verlust von Einlagebüchern und Wertpapieren das Kraftloserklärungs-
verfahren ein.
Brände, Explosionen und Einbrüche, sowie Diebstahl und Beraubung, müssen sofort
den Sicherheitsbehörden gemeldet werden.
Das Wiederauffinden von Gegenständen, sowie die Kenntnis über den Verbleib entwendeter Sachen sind dem Versicherer unverzüglich zu melden.
Wirken Sie bei der Schadensermittlung unterstützend mit!
Bei Personenschäden ist unverzüglich die nächste Polizeidienststelle zu verständigen.
Bei reinen Sachschäden fotografieren Sie die beschädigten Sachen und die Schadensstelle mehrmals.
Die Meldung an den Versicherer muss binnen einer Woche erfolgen.
Die Weisung des Versicherers ist einzuholen und einzuhalten.
Lt. § 94 StGB ist im Fall eines KFZ-Unfalls Hilfeleistungspflicht.
Wenn Personen dabei verletzt wurden, ist unverzüglich fremde Hilfe zu holen.
Beachten Sie, dass Sie zur Aufklärung Ihres Versicherers verpflichtet sind.
Durch Verschleierungen, Fahrerflucht oder die Verhinderung der
Feststellung des Alkoholisierungsgrades verletzten Sie Ihre Aufklärungspflicht.
Innerhalb einer Woche hat die Schadensmeldung an den Versicherer zu erfolgen.
Fotografieren Sie die Beschädigungen und die Schadensstelle mehrmals.
Die Einleitung eines verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens muss
dem Versicherer unverzüglich gemeldet werden.
Vor Beginn der Wiederinstandsetzung bzw. vor Verfügung über das beschädigte
Fahrzeug ist, soweit zumutbar, die Zustimmung des Versicherers einzuholen.
Schäden durch Diebstahl, Raub, unbefugten Gebrauch durch betriebsfremde Personen, sowie Brand, Explosion oder Wild, sind unverzüglich der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle anzuzeigen.
Im Schadensfall hat die Meldung an den Versicherer innerhalb von einer Woche zu erfolgen.
Meldung für Todesfälle innerhalb von 3 Tagen – auch wenn der Unfall
selbst bereits gemeldet ist!
Die Weisung des Versicherers ist einzuholen und einzuhalten.
Die Meldug hat im Schadensfall an den Versicherer unverzüglich zu erfolgen.
Klären Sie den Versicherer vollständig und wahrheitsgemäß über die Sachlage auf.
Dem Versicherer ist die Beauftragung des Rechtsvertreters zu überlassen und diesem
ist Vollmacht zu erteilen.
Kostenvorschreibungen sind, vor ihrer Begleichung, unverzüglich dem Versicherer
zur Prüfung zu übermitteln.
Der Lenker muss den gesetzlichen Verständigungs- oder Hilfeleistungspflichten entsprechen.
Vermeiden Sie alles, was die Kosten unnötig erhöht.
Eine ordnungsgemäße Inanspruchnahme ärztlicher Behandlung ist vorzunehmen.
Es ist Sorge dafür zu tragen, dass keine höheren Kosten als notwendig entstehen.
Originalrechnungen der Behandlung mit detailierten Angaben über Diagnose,
Leistungen usw. sind vorzulegen.
Schadensmeldung innerhalb von 3 Tagen.
Sterbeurkunde mit Angabe der Todesursache ist beizubringen.
Bei ausländischen Sterbeurkunden kann der Versicherer die
Vorlage einer beglaubigten Übersetzung verlangen.
Zusätzliche ärztliche oder amtliche Nachweise können verlangt werden.
Die Schadensmeldung an den Versicherer muss unverzüglich, spätestens innerhalb
von 3 Tagen erfolgen.
Die Weisung des Versicherers ist einzuholen und einzuhalten.
Fotografieren Sie die beschädigten Sachen und die Schadensstelle mehrmals.
Als Versicherungsnehmer haben Sie eine allgemeine Schadenminderungspflicht.
Eine künstliche Austrocknung ist nur mit Genehmigung des Versicherers gestattet.
Der durch den Schaden herbeigeführte Zustand darf, solange der Schaden nicht ermittelt ist, ohne Zustimmung des Versicherers nicht verändert werden, außer eine solche Veränderung ist zum Zwecke der Schadensminderung oder im öffentlichen Interesse notwendig.
Erstatten Sie unverzüglich Anzeige bei Ihrem Versicherer.
Die Weisung des Versicherers ist einzuholen und einzuhalten.
Klären Sie Ihren Versicherer vollständig und wahrheitsgemäß über die Sachlage auf.
Dem Versicherer ist die Beauftragung des Rechtsvertreters zu überlassen.
Übermittelung von Kostenvorschreibungen vor ihrer Bezahlung unverzüglich
zur Prüfung!
Der Schadensfall ist dem Versicherer unverzüglich Anzuzeigen.
Fotografieren Sie die beschädigten Sachen und die Schadensstelle mehrmals.
Versicherungsnehmer unterliegen einer allgemeinen Schadenminderungspflicht.
Die Weisung des Versicherers ist einzuholen und einzuhalten.
Falls versicherte Sachen beim Schaden abhanden gekommen sind, ist innerhalb von drei Tagen eine Aufstellung der fehlenden Gegenstände nachzureichen.
Unterstützen Sie Ihren Versicherer und stellen auf Verlangen die entsprechenden Unterlagen zur Verfügung!
Die Schadensmeldung hat innerhalb von einer Woche zu erfolgen.
Für Todesfälle gilt: innerhalb von 3 Tagen – auch dann, wenn der Unfall
selbst bereits gemeldet wurde.
In der Unfallmeldung müssen die Umstände, die zu dem Unfall geführt haben,
wahrheitsgemäß geschildert werden.
Um eine schnelle Regulierung zu ermöglichen, sollten Sie bei den behandelnden
Ärzten darum ersuchen, dass angeforderte Berichte und Gutachten so schnell als
möglich an den Versicherer weitergeleitet werden.